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Urlaubsregelung
Laut Volksschulgesetz, Artikel 96, können Eltern das Kind an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch schriftliche Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht befreien. Für länger dauernde Urlaube ist ein schriftliches Gesuch an die Schulleitung zu richten. Wir weisen darauf hin, dass für zusätzliche Ferien und/oder Ferienverlängerungen in der Regel kein Anspruch auf Urlaub besteht. Auch ist die Sportwoche (Skilager) eine ordentliche Schulwoche, für die ebenfalls kein Urlaub gewährt wird.
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